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"Gesetze" - Das Edelmetallgesetz in der Schweiz, Österreich, Italien, Grossbritannien und den USA

 

Nachdem in der BRD wie hier nachzulesen Falschpunzer und Fakeverkäufer lediglich mit einer Ordnungswidrigkeitsbusse bis zu Euro 5000.-- zu rechnen haben und daher gerne sogar bandenmässig in unserem Land mit Autobahngold betrogen  wird, vergleichen wir nun die bestehenden Bedingungen der BRD mit den korrelierenden Gesetzen anderer Länder.

 

Nach der Lektüre dieser Seite dürfte klar sein, warum ganze Betrügerbanden mit Autobahngold fast ausschliesslich in der BRD tätig sind.

Warum unsere Regierung nicht endlich unser Feingehaltgesetz verschärft und sich schon seit Jahren dem Beitritt zum "Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" verweigert, liegt einzig in der Unfähigkeit unserer hochdotierten Politiker.

 

 

Schweiz (Confoerderatio Helvetica - Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft):

 

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten ...

der Ausdruck «Edelmetallwaren» Waren aus Gold-, Silber- und Platinlegierungen, wie sie im französischen und schweizerischen Gesetz vorgesehen sind, eingeschlossen die Uhren, ihre Zubehörteile sowie die Uhrgehäuse;
h) der Ausdruck «amtlicher Stempel»

1) für die Schweiz: die in Artikel 15 des schweizerischen Gesetzes vorgesehenen amtlichen Stempel (Punzen) und Kontermarken,
2) für Frankreich: die in den Artikeln 523 und 524 des «Code général des Impôts» vorgesehenen Punzen;

i) der Ausdruck «Stempel des Fabrikanten» («Fabrikantenstempel»)

1) für die Schweiz: die in Artikel 9 des schweizerischen Gesetzes vorgesehene Verantwortlichkeitsmarke,
2) für Frankreich: den in Artikel 524, Absatz 2 und Artikel 548, Absatz 1 des «Code général des Impôts» vorgesehenen Stempel;

j) der Ausdruck «Feingehaltsangabe» die in Artikel 7 des schweizerischen Gesetzes vorgesehene Bezeichnung.

 

weiter gelten:

Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG, hier im Wortlaut als PDF)

Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV, hier im Wortlaut als PDF)

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/941_31/#fn6

http://www.ezv.admin.ch/glossar/00012/index.html?lang=de
 

 

Auszug aus dem Schweizer Strafgesetzbuch (zweites Buch, dritter Teil, zehnter Titel)

Fälschung amtlicher Zeichen

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 


 

Österreich:

 

In Österreich regelt seit 2000 das sog. Punzierungsgesetz 2000 vom 27.3.2001 die Stempelung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Detaillierte Informationen des österreichischen Punzierungsrechts finden Sie hier:

http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Punzierung531/_start.htm

https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Punzierung531/bereinkommenbetrEde_7483/punz_folder_ccm_2.pdf

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=104858&dstid=149&opennavid=29131

 

Das Anbieten von, in unzulässiger Weise mit Feingehaltstempeln gepunzten Schmuckstücken aus minderwertigen unedlen Legierungen wird in Österreich als "Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 2 StGB" als Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu geahndet.

 

Auszüge aus dem StGB Österreichs:

STGB § 225 StGB Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen

(1) Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.

 

STGB § 227 StGB Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

Gesetzes-Texte hier:


Italien:

 

In Italien regelt den Umgang mit Punzierungen das so genante Decreto Legislativo 22 Maggio 1999, N. 251 (in Kraft seit dem 9.8.2000)

 


Grossbritannien:


In Grossbritannien wird dies vom Hallmarking Act 1973 von 1973 (aktualisiert am 1. Januar 1999) geregelt

 


USA:

 

In den USA gilt hierfür die 'Guides for the Jewelry, Precious Metals, and Pewter Industries' vom 10.4.2001


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